§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält eine Legaldefinition der Patientenverfügung:

„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), […]“

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. So können etwa Wünsche zu noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen festgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Jede einwilligungsfähige volljährige Person kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wie auch die Pflegefachpersonen daran gebunden. Ist eine rechtliche Betreuerin bzw. eine Bevollmächtigte als Vertreterin oder ein rechtlicher Betreuer bzw. ein Bevollmächtigter als Vertreter vorhanden, hat sie oder er dem Willen der Patientin oder des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Wir bieten Ihnen die Erstellung einer auf Sie zugeschnittenen Patientenverfügung nach einem intensiven Beratungsgespräch als kostenpflichtige Leistung an.